Die Teilnahme an Führungen erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr. Fremdenführer haften in Ausübung ihrer Berufstätigkeit nur für Schäden, die sie anderen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben. Der Fremdenführer haftet keinesfalls, wenn ein Gast einen Schaden erleidet durch eigenes unvorsichtiges oder ungeschicktes Verhalten oder durch Zufall zu Schaden kommt.